Rechtliche Betreuung

Volljährige Erwachsene, die nicht (mehr) selbst für sich entscheiden können, erhalten - wenn keine Vorsorgeregelungen getroffen wurden - einen rechtlichen Betreuer. Per Definition ist das dann der Fall, wenn der Betroffene psychisch krank, geistig oder körperlich beein­trächtigt, süchtig oder dement ist oder wird. Dies kann auch ganz unerwartet der Fall sein, wenn beispielsweise eine plötzliche Erkrankung, wie ein Herz­infarkt zu Tage tritt oder immense Beeinträchtigungen durch einen Unfall den betroffenen Menschen "aus dem Leben wirft".

Ange­ordnet werden gesetzliche Betreuungen von Betreuungs­gerichten, die Teil der Amts­gerichte sind. Meist erfolgt die Anregung durch Angehörige, Krankenhäuser, Nach­barn oder auch andere Personen. Auch der Betroffene selbst kann einen Antrag stellen.

Als ausgebildeter Betreuer übernehme ich daher berufsmäßig rechtliche Betreuungen.

Was besonders wichtig ist !

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen auch durch andere Hilfen ohne die Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters besorgt werden können.

Es handelt sich (seit 1999) um eine rechtliche Vertretung für die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten. Der Betreuer ist auch nach letzter Klarstellung im Jahr 2019 durch den Bundesgerichtshofes (BGH) Beistand in Form der Rechtsfürsorge.

Tatsächliche Hilfen, also soziale, pädagogische, psychologische, therapeutische, pflegerische und hauswirtschaftliche „Betreuung“, Transport-, Einkaufs- und Begleitdienste u.A., sind nicht Aufgabe oder Pflicht der Rechtlichen Betreuer.

Welche Aufgabenkreise gibt es?

Das Gesetz (BGB) schreibt keine konkreten Aufgabenkreise vor. Es liegt in der Zuständigkeit des Betreuungsrichters nach der Lebenssituation und dem tatsächlichen Bedürfnissen (Erforderlichkeitsgrundsatz!) herauszufinden und festzulegen.

In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übertragen:

  • Gesundheitssorge

    Im Rahmen der Gesundheitssorge können z.B. Entscheidung über ärztliche Untersuchungen, Eingriffe und Heilbehandlungen entschieden. Dazu gehört aber auch die Arztwahl, die Einwilligung in eine Therapie oder auch deren Ablehnung. Zur Gesundheitssorge gehören jedoch auch therapeutische Entscheidungen in der letzten Lebensphase. Dies sind besonders schwere Entscheidungen, da immer eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und der nahende Tod des Betroffenen eine Rolle spielen (müssen).

    Für eine künftige Pflegebedürftigkeit sind Fragen zu klären, wie: Welche pflegerischen Maßnahmen werden durchgeführt, welche nicht? Wer soll die Pflege übernehmen? Gibt es eine Pflegekraft oder einen Pflegedienst?

    Risikoreiche Gesundheitsmaßnahmen oder gefährliche medizinische Behandlungen müssen grundsätzlich vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

  • Vermögenssorge

    Im Bereich der Vermögenssorge hat der Betreuer den Betreuten im gesamten Geschäftsverkehr zu vertreten. Es sind also sämtliche Zahlungsansprüche geltend zu machen, die dem Betreuten zustehen. Dazu gehören z.B. auch Ansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis, Ansprüche aus einem Mietverhältnis, Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Schadenersatzansprüche, Schmerzensgeld usw. Auch erbrechtliche Ansprüche hat der Betreuer geltend zu machen.

    Weiter sind öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche wie Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe gemäß SGB XII (Grundsicherung), Rentenansprüche aller Art, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Kriegsopferentschädigung, Opferentschädigung usw. zu beantragen.

  • Wohnungsangelegenheiten

    Sofern der Betreute Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist, landwirtschaftliche Flächen oder sonstige Grundstücke hat, sind diese zu verwalten. Der Betreuer hat öffentliche Abgaben zu bezahlen, er ist zur Renovierung und Erhaltung verpflichtet. Auch hat er die Verkehrssicherungspflichten einzuhalten. Der Betreuer hat gegebenenfalls Grundeigentum zu verkaufen oder zu erwerben. Hierzu ist fast immer die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich.

  • Aufenthaltsbestimmung

    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft den Teilbereich, der sich mit dem Wohnsitz und dem tatsächlichen Aufenthalt befasst. Der Betreuer schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese auch nötigenfalls.

    Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer aber nur abweichend festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Wünsche des Betreuten genießen i.d.R. Vorrang, solange sie nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Dabei sind gewisse Gefahren, im Sinne von allgemeine Lebensrisiken, hinzunehmen, so lange sie dem autonomen Lebensplan des Betroffenen entsprechen.

  • Vertretung gegenüber Behörden

    Dieser Aufgabenkreis beinhaltet in erster Linie die Regelung von Behördenangelegenheiten für den Betroffenen. Der Betreuer ist dann befugt, im Namen des Betroffenen Anträge auf Erhalt von Leistungen bei sämtlichen Sozialleistungsträgern zu stellen. Beispielhaft, jedoch nicht abschließend, betrifft das dann folgende Behörden:

    Sozialamt, Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft SGB II, Rententräger, Krankenkasse (u. Pflegeversicherung), Grundsicherungsamt, Versorgungsamt, sowie teils das Jugendamt.

    Der Betreuer kann auch sämtliche Verfahrensrechte des Betroffenen wahrnehmen

    Derjenige, für den eine Betreuung eingerichtet wurde, kann aber auch weiterhin, sofern wegen der Interessenvertretung gegenüber Behörden kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, wirksam Anträge für sich selbst stellen.

  • Geschäftsfähigkeit u. Einwilligungsfähigkeit

    Die Bestellung eines Betreuers beeinträchtigt nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit. Das war allerdings vor 1992 (die Entmündigung) noch anders.

    Grundsätzlich schränkt eine gesetzliche Betreuung also seit her die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ein, d. h. der Betreute kann im Prinzip machen, wie er will. Sofern jedoch eine erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten besteht, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf.

    Ein Einwilligungsvorbehalt wird meist für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge errichtet. Er ist aber auch grundsätzlich in anderen Aufgabenkreisen denkbar.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.