Warum Erbenermittlung?

Wenn ein Erblasser kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung hinterlassen hat, tritt im Erbfall immer die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hierbei bestimmt dann das deutsche Erbrecht per Gesetz, welcher Verwandte welchen Anspruch am Erbe hat. Allerdings sind viele Familie durch Zerrüttung gespalten oder es existieren evtl. nur noch entfernte Verwandte, die mit dem Erblasser in keiner Beziehung gestanden haben und zu denen es keine Informationen gibt. Generell gehört die Erbenermittlung zunächst einmal zu den Aufgaben des Nachlassgerichts bzw. zu den Aufgaben des vom Gericht eingesetzten Nachlasspflegers.

  • Erbenermittlung

    Als Erbenermittlung bezeichnet man die Suche nach den Verwandten eines Erblassers, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage kommen. Nach den Vorschriften des BGB obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht, oder aber dem vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspfleger. Ist ein Nachlasspfleger bestellt, gehört zu seinem Wirkungskreis auch die Erbenermittlung (Genealogie). Der Nachlasspfleger betreibt die Erbenermittlung jedoch auch nur, soweit dies vom Aufwand vertretbar ist.

  • Erbschein

    Der Erbschein ist in Deutschland ein amtliches Zeugnis. Es ist eine öffentliche (gerichtliche) Urkunde, welche für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls (Todeszeitpunkt) ab. Die Erteilung eines Erbscheins setzt die Erbschaftsannahme voraus. Der Nachweis des Erbrechts ist aber nicht immer zwingend durch Erbschein zu erbringen, soweit durch Gesetz oder Vertrag etwas anderes festgelegt wurde.

Was ist der Auftrag?

Eine Erbenermittlung ist zumeist mit einer umfangreichen detektivischen Forschung verbunden, egal, ob sie nun von Nachlassgerichten, Nachlasspflegern oder privaten Ermittlern ausgeführt wird. Dabei werden neben Informationen aus einem Testament dann auch Auskünfte aus vielen Registern eingeholt und zahlreiche Geburts-, Ehe- und auch Scheidungsurkunden sowie Wohnsitzmeldungen geprüft.

Ferner ist es notwendig, einen Familienstammbaum des Erblassers zu entwickeln. Außerdem können die Gerichte und Nachlasspfleger auch auf öffentliche Medien zurückgreifen und Anzeigen schalten, durch die sie in öffentlichen Bekanntmachungen nach den Erben suchen. Dadurch kann die Suche auf einen größeren Radius ausgedehnt werden und es können auch Suchanfragen im Ausland gestellt werden.

Jeder ermittelte Erbe muss mit urkundlichen Nachweisen belegt werden. Folglich muss die Erbfolge anhand von sogenannten Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Nicht nur für den faktisch lebenden Erben sind Urkunden notwendig, sondern auch für alle bereits zur verstorbenen Familienmitgliedern.

Hier gelangt der Ermittler in zeitliche Regionen, die sehr schwierig zu recherchieren sind. Der Ermittler, also der Nachlasspfleger, trifft neben nicht digitalen Unterlagen beispielsweise auch auf ein altertümliches Schriftbild, das es zu entziffern gilt.

Fundierte Kenntnisse in der Genealogie, ein Verständnis für Geschichte im Bereich von Kriegsgeschehene und Auswanderungen, aber auch die Fähigkeit alte Schriften zu lesen bildet eine wesentliche Herausforderung im Alltag eines Nachlasspflegers bzw. Erbenermittlers.

Gesetzliche Erbfolge

Das deutsche Erbrecht ordnet die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Verwandten des Erblassers in fünf Ordnungen ein. Die Regelungen sind in §§ 1924 ff. BGB zu finden.

Erbfolge nach Ordnungen

Lebende Erben schließen nachfolgende Erben innerhalb einer Ordnung sowie Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge aus. Solange ein Kind (Erbe 1. Ordnung) lebt, bleiben dessen eigene Kinder sowie die Elternteile oder Geschwister (Erben 2. Ordnung) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ein Enkelkind des Erblassers tritt erst in die Erbfolge ein, wenn der eigene Elternteil verstorben ist. Dieser Maßstab gilt auch für die nachfolgenden o.g. Erbordnungen.

  • Wer erbt neben den gesetzlichen Erben?

    Ehepartner: Neben den gesetzlichen Erben haben auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. Sie stehen gleichberechtigt neben den gesetzlichen Erben.

    Lebensgefährten: Die Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft sind keine gesetzlichen Erben.

    Kinder: Nichtehelich geborene und adoptierte Kinder stehen den leiblichen Kindern gleich. Sie erben gleichermaßen als gesetzliche Erben. Stiefkinder und Pflegekinder sind keine gesetzlichen Erben.

  • Der Fiskus als Erbe

    Wenn kein gesetzlicher Erbe (Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner/in des Erblassers) vorhanden ist, erbt der Staat. Dies entspricht dem Grundsatz der unbeschränkten gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gesetzlich geregelt ist das Fiskalerbrecht in § 1936 BGB.

Zum besseren Verständnis und Schaubild Erbordnung

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland lässt sich am besten verstehen, wenn man die dahinterliegende Geschichte kennt. Unsere germanischen Vorfahren vertraten die Auffassung: „Das Gut folgt dem Blut“. Erben waren immer der Clan oder die Sippe.

Der Nachlasspfleger als Genealoge

Erbenermittlung und Nachlasspflege ist eine Symbiose! Der Nachlasspfleger schlägt die Brücke zu vorherigen Generationen, wenn es der Erblasser verpasst hat, seinen Nachlass zu regeln. Die nächsten (teils bekannten) Angehörigen haben den Bezug zu einzelnen Familienmitgliedern im Laufe der Jahre aus den Augen verloren. Noch weiter entfernt man sich im Laufe seines Lebens von Onkeln, Tanten, Großeltern und sonstigen Verwandten. Kriegszeiten, dabei auch Flucht und Auswanderungen in der ersten Hälfte des vorherigen Jahrhunderts, schaffen zusätzliche Hürden. Zu all dem kommen schlecht erfasste Daten, fremde Sprachen, alte Schriften in Urkunde sowie ein anderes Verständnis von Urkunden und Archiven mit internationalem Blickwinkel.

Warum man alte Schriften lesen können muss !

Erst seit 1953 wurde die uns heute bekannte Schreibweise eingeführt. Sie trägt den Namen "Vereinfachte Ausgangsschrift" und ist eine Lateinschrift. Dabei wurde im wesentlichen die Schreibweise der Buchstaben vereinfacht und die Formen an die uns heute bekannten Druckbuchstaben angenähert.

Zuvor gab es eine Reihe von Schriftarten, die allgemein bekannteste ist wohl die Sütterlinschrift.

Alte Urkunden, die für einen Erbschein zwingend benötigt werden, sind in dieser Schreibweise verfasst. Überwiegend wurde von Hand mit Feder und Tinte geschrieben.

Das gilt es heutzutage zu entziffern und zu transkripieren - für ein Nachlassbüro mit eigener Erbenermittlung unerlässlich!

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